Rechtsprechung
   OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21427
OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17 (https://dejure.org/2017,21427)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.06.2017 - 2 B 344/17 (https://dejure.org/2017,21427)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 2 B 344/17 (https://dejure.org/2017,21427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,21427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 27 AufenthG 2004, § 29 AufenthG 2004, § 30 AufenthG 2004, § 32 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen fehlenden Visums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    (Vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -).
  • OVG Saarland, 30.06.2016 - 2 B 177/16

    Nachholung des Visumsverfahrens

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    (Vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2006 - 6 S 1860/05

    Gewerbeuntersagung; Sofortvollzug; Vollzugsinteresse; Prüfungsbefugnis des

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist.(Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.5.2009 - 2 M 88/09 - Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 - VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42).
  • OVG Brandenburg, 12.03.2003 - 1 B 298/02

    Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Gewährung vorläufigen

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist.(Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.5.2009 - 2 M 88/09 - Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 - VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42).
  • OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 266/08

    Wiedereinsetzung; Erdrosselungswirkung; Mindeststeuersatz; Veranlagungsverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist.(Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.5.2009 - 2 M 88/09 - Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 - VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42).
  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    Die Überprüfung der von der Antragstellerin zu 1) aufgeworfenen Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Deutschen Botschaft in Sarajewo, die von ihr vorgelegten Sprachzertifikate(Vgl. die von der Antragstellerin zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des VG Berlin: Urteile vom 8.7.2016 - 4 K 23.16.V - und vom 11.7.2016 - 8 K 97.16 V - juris) nicht anzuerkennen, ist indessen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 2 M 88/09

    Berücksichtigung von Tatsachenänderungen im Beschwerdeverfahren; vorläufiger

    Auszug aus OVG Saarland, 13.06.2017 - 2 B 344/17
    Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist.(Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.5.2009 - 2 M 88/09 - Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 - VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 - OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 146 Rn. 42).
  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2019 - 2 M 76/19 - juris Rn. 17; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.06.2017 - 2 B 344/17 - juris Rn. 16; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2021 - 7 B 10253/21 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 123/21 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22

    Anordnungsgrund; Genesen; Genesenenstatus; RKI

    Insofern ist die Antragsgegnerin nicht auf das alternativ einschlägige Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog zu verweisen (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 4.7.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Saarl., Beschl. v. 16.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 30.1.2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berl-Bbg., Beschl. v. 30.5.2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 29.01.2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 -, juris Rn. 82 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Stand: 27. Aufl. 2021, § 146 Rn. 42 m.w.N.; für die vergleichbare Situation bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 10; a.A.: NdsOVG, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris Rn. 14 ff.).

    Dazu gehören auch Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (VGH BW, Beschl. v. 4.7.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Saarl., Beschl. v. 16.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 29.01.2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 14.02.2018 - 2 B 734/17

    Duldungsanspruch Familienangehöriger im Falle der Untersagung

    Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.(Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen "Anhaltspunkt" auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21) Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.(Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.(Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10).

    Es muss jedoch gesehen werden, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senats für sich betrachtet keine individuelle unzumutbare Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls darstellt, sondern regelmäßig alle jugendlichen schulpflichtigen Ausländer betrifft, die in Folge der Durchführung eines Visumverfahrens im Ausland den Schulbesuch in Deutschland unterbrechen müssen.(Vgl. nur Beschluss vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 17) Dies ist daher auch von den Antragstellern zu 2. und 3. hinzunehmen, zumal ihnen auch in Mazedonien, wo sie sich mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., und ihrem Vater bis zu ihrer Ausreise im Mai 2015 aufgehalten haben, grundsätzlich sowohl Grund- als auch Sekundarschulen zur Verfügung stehen.(Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.2 (S. 6)).

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 123/21

    Keine Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland, wenn

    12 Mit dem Beschwerdevorbringen werden aber auch keine Umstände dargetan, welche die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen lassen.13 Besondere Umstände i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (OVG Saarland, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 D 1437/20 -, juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht